Kennzeichnung von Lebensmitteln - Fragen & Antworten
Immer mehr Menschen möchten wissen, woher ihre Lebensmittel kommen, ob sie umweltfreundlich und gentechnikfrei hergestellt wurden und wie es den Menschen und Tieren geht, die entlang der Wertschöpfungskette an der Produktion des Lebensmittels beteiligt sind. Verpackungen geben uns offene und versteckte Hinweise, gleichzeitig verschweigen sie mitunter Wesentliches. Die einen Angaben sind unmissverständlich, andere können irreführend sein.
Veröffentlicht im August 2017
Aktualisiert im November 2021
Wichtige Infos zur Lebensmittelkennzeichnung
Welche Informationen müssen auf Lebensmitteln angegeben sein und wie wird das geregelt?
Was sagt die Bezeichnung des Lebensmittels aus?
Was bedeutet "zu verbrauchen bis"?
Was sagt die Nährwerttabelle aus?
Nutri-Score – Nährwertbewertungssystem der Zukunft?
Welche Orientierung bietet der Nova-Score?
Darf Lebensmittelkennzeichnung irreführend sein?
Welche Informationen müssen auf Lebensmitteln angegeben sein und wie wird das geregelt?
Was auf einem verpackten Lebensmittel stehen muss, ist für alle EU-Länder durch die Lebensmittelinformations-Verordnung einheitlich geregelt. Die Pflichtangaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden. Es ist auch eine bestimmte Mindestschriftgröße vorgesehen.
Folgende Informationen müssen auf der Verpackung stehen:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Zutatenliste
- Kennzeichnung der allergieauslösenden Stoffe
- Menge bestimmter Zutaten („QUID“)
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
- eventuell besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsanweisungen
- Name/Firma oder Anschrift des Unternehmens
- in bestimmten Fällen: Herkunftskennzeichnung
- Gebrauchsanleitung, sofern erforderlich
- für Getränke mit mehr als 1,2 Vol. %: Alkoholgehalt
- Nährwertkennzeichnung
Wundere dich nicht, wenn du manche Angaben aber nicht auf jedem Lebensmittel findest. Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss zum Beispiel auf frischem Obst und Gemüse, Essig, Salz und Kaugummi nicht angegeben werden. Auf frischem verpacktem Hühnerfleisch wirst du hingegen die Zutatenliste, Allergene, QUID, die Nährwertkennzeichnung und den Alkoholgehalt vergeblich suchen – einfach, weil es sich um ein unverarbeitetes Erzeugnis aus nur einer Zutat handelt und es diese Angaben in diesem Fall einfach nicht gibt.
Was sagt die Bezeichnung des Lebensmittels aus?
Ob Himbeertraum, Wohlfühltee oder „Süße Pause“: Die Produktnamen von Lebensmitteln dürfen kreativ gewählt werden und zielen in der Regel darauf ab, gekauft zu werden. Auf jedem Produkt muss jedoch ebenfalls die korrekte Bezeichnung des Lebensmittels vermerkt sein. Steht etwa auf der Verpackungsvorderseite „Hafer Cuisine“ – oft in Kombination mit entsprechenden Bildern und Grafiken –, muss die Bezeichnung „Pflanzencreme mit Sonnenblumenöl auf fermentierter Haferbasis“ auch angegeben werden. Diese ist häufig auf der Rückseite der Verpackung direkt vor der Zutatenliste und in derselben Schriftgröße wie diese abgebildet. Im Vergleich zum Produktnamen ist die Bezeichnung daher oft nicht so klar ersichtlich für Konsumentinnen und Konsumenten. Die Bezeichnung des Lebensmittels ist eine verpflichtende Angabe auf verpackter Ware und muss die Vorgaben der EU-Lebensmittelinformationsverordnung erfüllen.
Was ist das Ablaufdatum?
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) wird umgangssprachlich oft Ablaufdatum genannt. Der Begriff suggeriert, dass das Lebensmittel zu dem Zeitpunkt entsorgt werden muss, weil es „abgelaufen“ ist. Das Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums heißt aber nicht, dass das Produkt nicht mehr genießbar ist. Vielmehr garantiert der Hersteller damit, dass es bei ordnungsgemäßer Lagerung mindestens bis zu diesem Zeitpunkt alle vorgegebenen Eigenschaften behält. Überprüft man das Produkt mit allen Sinnen auf seine Beschaffenheit, sein Aussehen und seinen Geruch und bemerkt keine Auffälligkeiten, kann es somit noch problemlos verzehrt werden.
Produkte, bei denen das MHD überschritten ist, dürfen weiterhin verkauft werden, solange der Verkäufer deutlich darauf hinweist und sicherstellt, dass sie noch genießbar sind. Schwangere, sehr junge und sehr alte Menschen und Personen mit immunsystemschwächenden Krankheiten sollten jedoch nichts riskieren und die Haltbarkeitsangaben der Hersteller einhalten.
Was bedeutet "zu verbrauchen bis"?
Bei leicht verderblichen Waren wie z.B. rohem Fleisch, Faschiertem und Fisch muss das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis“) angegeben werden. Mikrobieller Verderb folgt keinem linearen Modell: Keime vermehren sich ab einem bestimmten Zeitpunkt explosionsartig. Wenn ein Lebensmittel sich trotz ordnungsgemäßer Lagerung innerhalb von sehr kurzer Zeit derart verändert, dass es eine potenzielle Gesundheitsgefährdung darstellt, muss das Verbrauchsdatum angegeben werden. Im Gegensatz zum Mindesthaltbarkeitsdatum gelten Produkte, die dieses Datum überschritten haben, nicht mehr als sicher und genießbar. Sie sollten entsorgt werden und dürfen im Handel auch nicht mehr verkauft werden.
Der Gesetzgeber regelt, welche Produkte ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder ein Verbrauchsdatum benötigen, aber nicht, wie lange ein Produkt haltbar ist oder wann es zu verbrauchen ist. Die Haltbarkeitsangaben werden vom Hersteller nach qualitativen und mikrobiologischen Kriterien regelmäßig validiert. Haltbarkeiten werden immer dann beurteilt, wenn sich Prozessabläufe ändern, z.B. wenn eine neue Maschine zum Einsatz kommt oder die Verpackungsfolie geändert wird.
Wer den Unterschied zwischen den Haltbarkeitsdaten kennt und richtig mit Lebensmittel umgeht, kann unnötige Lebensmittelverschwendung vermeiden.
Was sagt die Nährwerttabelle aus?
Die Nährwerttabelle zeigt, welche Nährwerte ein Produkt in welcher Menge enthält. Die Angabe erfolgt pro 100 Gramm des Lebensmittels und gibt den Gehalt an Energie, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz an. Für Konsumentinnen und Konsumenten, die bestimmte Bestandteile weniger oder bevorzugt auf ihrem Speiseplan haben wollen, kann die Nährwerttabelle eine wertvolle Orientierung sein. Die früher überwiegend freiwillige Angabe muss heute verpflichtend auf vorverpackten Lebensmitteln angegeben werden – ausgenommen sind unter anderem: alkoholische Getränke mit über 1,2 Volumenprozent, unverarbeitete Erzeugnisse, die aus nur einer Zutat bestehen, Kräuter- und Gewürzmischungen, Kräuter- oder Früchtetees, Kaugummi und einige weitere.
„Die Nährwerttabelle halte ich für ganz wichtig, weil wir in Europa und auch in Österreich ein großes Übergewichtsproblem haben“, sagt Birgit Beck vom VKI. Die freiwillige Angabe in Portionsgrößen zusätzlich zur Angabe pro 100 Gramm hält sie für überflüssig, “weil wer isst schon nur eine Handvoll Chips.” Als Positivbeispiel, wie die Nährwerttabelle übersichtlicher zu gestalten wäre, nennt sie das freiwillige System der Ampelkennzeichnung in England. Diese lässt durch ein Farbsystem auf einen Blick erkennen, ob ein Produkt beispielsweise viel Fett enthält.
Manchmal werden auch freiwillig Angaben gemacht, welche Nährstoffe in welchem Ausmaß durch das Produkt gedeckt werden. Diese werden in Prozent angegeben und mit den Referenzmengen eines Erwachsenen pro Tag verglichen.
Zusätzlich wird bei uns der Nährwert pro Portion oder pro 100 Gramm manchmal freiwillig mit „Tonnen“-Symbolen abgebildet. Zukünftig soll im Rahmen der „Farm-To-Fork-Strategie“ ein EU-weit einheitliches verpflichtendes Nährwertkennzeichnungssystem auf der Verpackungsvorderseite kommen. Die Europäische Kommission hat für Ende 2022 angekündigt, einen Vorschlag hierfür zu liefern. Bis dahin nutzen die verschiedenen Länder Europas jeweils eigene, nationale und freiwillige Systeme zur Kennzeichnung von Nährwerten.
Nutri-Score – Nährwertbewertungssystem der Zukunft?
Der Nutri-Score nutzt eine 5-stufige Farbskala von A bis E, die auf der Vorderseite von Produktverpackungen zu finden ist. Die Skala zeigt die Qualität der Nährstoffzusammensetzung eines Lebensmittels pro 100 Gramm an: der Energiegehalt sowie ernährungsphysiologisch günstige und ungünstige Nährstoffe werden dafür miteinander verrechnet. Der Nährwert von Produkten innerhalb einer Produktgruppe kann so miteinander verglichen werden, etwa verschiedene Tiefkühlpizzen untereinander.
Das dunkelgrüne A steht dabei für eine eher günstige, das rote E für eine weniger günstige Nährstoffzusammensetzung des Produkts. Verglichen werden dabei beispielsweise die enthaltenen Ballaststoffe, Eiweiße, Fette, Zucker und Salz. Eine Pizza mit gelbem C wäre also die ernährungsphysiologisch bessere Wahl als eine Pizza mit einem orangen D. Keinen Sinn macht es aber für Konsumentinnen und Konsumenten, den Nutri-Score der Pizza mit dem eines Fruchtjoghurts zu vergleichen, da es sich dabei um unterschiedliche Produktgruppen handelt.
In Deutschland und einigen anderen europäischen Ländern ist eine Kennzeichnung mit dem Nutri-Score bereits auf freiwilliger Basis möglich. In Österreich fehlt die nötige Gesetzesgrundlage, um hier hergestellte Lebensmittel mit dem Nutri-Score zu versehen, derzeit noch. Konsumentinnen und Konsumenten können jedoch mit dem Nutri-Score gekennzeichnete Produkte, die etwa aus Deutschland oder anderen EU-Staaten stammen, im Supermarkt finden. Ernährungsgesellschaften unterstützen den Nutri-Score.
Welche Orientierung bietet der Nova-Score?
Der Nova-Score teilt Lebensmittel nach ihrem Verarbeitungsgrad in vier Gruppen ein. Bewertet werden unter anderem Verarbeitungstechniken, wie viele Zutaten enthalten sind, wie die Zubereitung erfolgt ist und ob erkennbar ist, welche Hauptzutaten es enthält.
So bezeichnet der Wert 1 jene Gruppe, die unverarbeitete oder minimal verarbeitete Lebensmittel enthält – Beispiele dafür sind die essbaren Teile von Pflanzen oder Tieren, aber auch Milch und Naturjoghurt, Eier oder Kaffee und Tee.
In Gruppe 2 befinden sich verarbeitete Küchenzutaten, die aus Lebensmitteln der Gruppe 1 gewonnen werden. Sie werden meist nicht einzeln verzehrt, wie etwa Salz, Zucker und Honig, aber auch Essig, Öle und tierische Fette.
Die verarbeiteten Lebensmittel in Gruppe 3 bestehen meist aus einer Kombination aus drei bis vier Zutaten der Gruppe 1 und 2 oder werden durch Kochen und Gären oder mittels Konservierung hergestellt. Beispiele dafür sind Brot und Gebäck, Käse, Marmeladen und Aufstriche, aber auch Obst- und Gemüsekonserven sowie gepökeltes Fleisch oder Fischkonserven.
Hochverarbeitete Lebensmittel werden der Gruppe 4 zugeordnet: Sie sind haltbar und/oder verzehrfertig und bequem zu verbrauchen. Hochverarbeitete Lebensmittel werden oft aus mehreren Zutaten unter Zuhilfenahme von Zusatzstoffen in mehreren Verarbeitungsschritten hergestellt. In dieser Gruppe finden sich Cerealien, Kekse, Kuchen und Süßigkeiten, aber auch Milchprodukte mit Zusätzen, Würste und Nuggets oder Säuglingsnahrung.
Führende Ernährungsgesellschaften und Berufsverbände im deutschen Sprachraum lehnen die Unterteilung des NOVA-Score in „gesunde“ (Gruppe 1) und „ungesunde“ (Gruppe 4) Lebensmittel teilweise ab. So lasse diese Bewertung außer Acht, welche Mengen eines Lebensmittels gegessen werden. Darüber hinaus ist der Begriff „hochverarbeitet“ in der EU gesetzlich nicht festgelegt, da einheitliche, objektive und eindeutige Kriterien fehlen, die den Verarbeitungsgrad eines Lebensmittels bestimmen. Das EU-Lebensmittelrecht beschränkt sich auf die Unterscheidung zwischen verarbeiteten und unverarbeiteten Lebensmitteln.
Darf Lebensmittelkennzeichnung irreführend sein?
Im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz heißt es: “Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben (...)”. Doch was genau ist eine zur “Irreführung geeignete Information”? Birgit Beck vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) meint: “Oft ist es ein Graubereich oder die Frage ‘Wie beweise ich jetzt, dass die Kennzeichnung irreführend ist?’” Ob ein Text oder ein Bild irreführend ist, sei eine Einzelfallentscheidung. Die Schwierigkeit sei, dass man eine Irreführung beweisen müsse. Konsumenten können sich zum Beispiel an den VKI wenden, der eine Klage einbringt, wenn bei einem Fall der vermutlichen Irreführung rechtlich eine Chance besteht. Dann entscheidet ein Gericht, ob der Hersteller das Produkt anders kennzeichnen muss.
“Die Schwierigkeit ist: Wenn der Unternehmer etwas (Irreführendes, Anm.) aufs Produkt schreibt, muss ich erst beweisen, dass es irreführend ist.”
Birgit Beck, Verein für Konsumenteninformation
Als Beispiel für eine Kennzeichnung, die für Konsumenten irreführend sei, auch wenn sie aus rechtlicher Sicht korrekt angewandt werde, nennt Birgit Beck die rot-weiß-rote Fahne mit der Aufschrift “Hergestellt in Österreich”. Damit würden Konsumenten häufig verbinden, dass auch die Rohstoffe aus Österreich kommen, zum Beispiel die Äpfel im Apfelsaft oder der Mais im Maiskeimöl. Tatsächlich muss aber nur die Verarbeitung in Österreich erfolgen. Seit April 2020 ist die Kennzeichnung Herstellung in Österreich zumindest etwas transparenter: Denn mittlerweile muss die Herkunft der Primärzutaten angegeben werden, wenn diese nicht aus Österreich stammen. Mehr dazu hier.
Herkunft von Lebensmitteln
Muss die Herkunft von Lebensmitteln gekennzeichnet sein?
Was bedeutet “Hergestellt in Österreich”?
Welche Kennzeichnungen wecken falsche Erwartungen in Hinblick auf die Herkunft?
Sind Lebensmittel mit dem rot-weiß-roten AMA-Gütesiegel ausnahmslos aus Österreich?
Regelt das AMA-Gütesiegel auch die Herkunft von Futtermitteln?
Wofür steht AMA GENUSS REGION?
Garantieren “Geschützte Ursprungsbezeichnung” und “Geschützte Geografische Angabe” die Herkunft?
Was sagt das Identitätskennzeichen über die Herkunft aus?
Sagt der „Strichcode“ (EAN-Code) etwas über die Herkunft aus?
Was sagt das Austria Gütezeichen aus?
Muss die Herkunft von Lebensmitteln gekennzeichnet sein?
Nur von bestimmten Lebensmitteln. Bei Frischobst und -gemüse sowie bei unverarbeiteten Eiern, verpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch und verpacktem sowie unverpacktem Rindfleisch muss die Herkunft angegeben sein. Außerdem muss bei Fisch und Fischereierzeugnissen das Fanggebiet angegeben sein, wenn im Meer gefischt wurde.
Eine verpflichtende Herkunftsangabe gibt es außerdem bei Olivenöl und Honig. Zudem muss auch bei allen Bio-Produkten, die mit dem EU-Bio-Siegel versehen sind, die Herkunft aller landwirtschaftlicher Rohstoffe gekennzeichnet werden. Bei zusammengesetzten Bio-Produkten wird dabei nicht die Herkunft jeder einzelnen Zutat angegeben, sondern gesammelt beispielsweise „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“.
Bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sind die Informationen „Aufgezogen in…” und „Geschlachtet in…” auf der Verpackung mit dem jeweiligen Land anzuführen. Alternativ kann auch „Ursprung: x" angegeben sein, wenn Geburt, Aufzucht und Schlachtung im selben Land erfolgen. Bei Rindfleisch sind sogar noch etwas ausführlichere Angaben am Etikett verpflichtend, beispielsweise auch wo das Fleisch zerlegt wurde.
Verarbeitete Produkte sind von der Regelung ausgenommen. Deren Zutaten, auch Fleisch, Obst und Gemüse, müssen nicht gekennzeichnet sein. Als Verarbeitungsschritt gilt beispielsweise bei Gemüse schon, wenn ein Salat nur gewaschen oder geschnitten und verpackt wird. Auch Schweinefleisch, das zu Schinken verarbeitet wird, ist so von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Herstellerinnen und Hersteller können Lebensmittel und Zutaten auch freiwillig mit ihrer Herkunft kennzeichnen. Österreichische Gastronomiebetriebe müssen die Herkunft von Lebensmitteln nicht angeben. Entscheidet sich ein Hersteller oder Gastronomiebetrieb für die Kennzeichnung der Herkunft, darf diese nicht falsch oder irreführend sein.
> BLOG: Wer hat's erfunden? Die Schweiz! Herkunftskennzeichnung für Fleisch in der Gastronomie
Am 1. September 2023 tritt die Verordnung zur verpflichtenden Herkunftskennzeichnung für Fleisch, Milch und Eier in der Gemeinschaftsverpflegung in Kraft. Die Gemeinschaftsverpflegung umfasst Großküchen wie zum Beispiel Betriebskantinen oder solche in Krankenhäusern, Kindergärten und Schulen, beim Bundesheer oder in Seniorenheimen.
Kennzeichnungspflichtig ist ab diesem Datum die Herkunft von Fleisch von Rindern, Schweinen, Geflügel, Schafen, Ziegen oder Wild, jene von Milch und Milchprodukten wie Butter, Topfen, Sauerrahm, Joghurt, Schlagobers und Käse sowie die Herkunft von Ei und Eiprodukten wie Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei. Bei Fleisch muss das Tier im angegebenen Land geboren, gemästet und geschlachtet werden. Bei Milch betrifft die Kennzeichnung das Land, in dem das Tier gemolken wurde. Beim Ei ist jenes Land anzuführen, in dem es gelegt wurde. Betroffen sind etwa Speisen, die Milch oder Milchprodukte beziehungsweise Eier als qualitativen Bestandteil enthalten, wie zum Beispiel Milchreis, Käsespätzle oder Eierspeise.
Die Information zur Herkunft kann bezogen auf eine einzelne Speise erfolgen, zum Beispiel so: „Wiener Schnitzel vom Schwein (Österreich)“. Sie kann sich aber auch auf den Anteil für das als Zutat verwendete Lebensmittel, gemessen am Gesamteinkauf über einen Zeitraum von maximal einem Jahr, beziehen. Die Herkunftskennzeichnung könnte also wie folgt lauten: „Schweinefleisch zu 60 Prozent aus Österreich“, weil im betreffenden Zeitraum 60 Prozent vom verwendeten Schweinefleisch österreichischer Herkunft waren.
Was bedeutet “Hergestellt in Österreich”?
„Hergestellt in Österreich” ist eine freiwillige Angabe, die wie jegliche Form der Lebensmittelkennzeichnung laut Gesetz nicht irreführend sein darf. “Hergestellt in Österreich” bedeutet, dass die Verarbeitung des Lebensmittels in Österreich erfolgt, die Rohstoffe müssen aber nicht aus Österreich sein. Laut Birgit Beck vom VKI ist die Angabe “Hergestellt in Österreich” daher für viele Konsumenten irreführend.
Seit 1. April 2020 gibt es jedoch strengere Vorschriften. Denn nun muss laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zusätzlich auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat angegeben werden, wenn dieses oder dieser nicht mit dem angegebenen Ort des Lebensmittels identisch ist. Dabei muss sich die Angabe in demselben Sichtfeld wie die Herkunftsangabe befinden. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz führt folgendes Beispiel an: „Beispielsweise ist nun bei einem Erdbeerjoghurt, das als österreichisches Produkt ausgewiesen wird, jeweils die Herkunft der Milch und der Erdbeeren anzugeben, wenn die Milch und/oder die Erdbeeren nicht aus Österreich stammen.“ Es reicht hier zum Beispiel anzugeben „Erdbeeren aus EU und nicht-EU“ und das Produkt zusätzlich mit dem AMA-Gütesiegel zu kennzeichnen, wenn die verwendete Milch von österreichischen Kühen stammt. Das konkrete Ursprungsland muss nicht angegeben werden.
Welche Kennzeichnungen wecken falsche Erwartungen in Hinblick auf die Herkunft?
Wenn auf einem Lebensmittel ein Hinweis wie „hergestellt in Österreich“ steht, aber die Primärzutat nicht von dort stammt, muss das gekennzeichnet werden. Doch es gibt Ausnahmen, die nicht unter die Regel der Primärzutaten-Verordnung fallen. Ein Beispiel für eine solche Ausnahme sind „verkehrsübliche Bezeichnungen“ wie die bekannten „Salzburger Nockerl“ oder das „Wiener Schnitzel“: Der Ortsbezug im Namen könnte zwar mit einer Ursprungsangabe verwechselt werden – man geht aber davon aus, dass die Allgemeinheit solche Bezeichnungen nicht als Herkunftsort missversteht.
Als irreführend können Angaben wie „abgepackt in Österreich“, „verpackt in Österreich“ oder „abgefüllt in Österreich“ empfunden werden. Hier muss das Lebensmittel lediglich in Österreich abgepackt/verpackt oder abgefüllt worden sein. Angaben wie diese sagen, genauso wie der Zusatz „nach österreichischer Rezeptur/Art/Brautradition“ oder „nach Österreichischem Kodex“ nichts über die Herkunft der Rohstoffe aus. Im Gegensatz zur Kennzeichnung „hergestellt in Österreich“ muss hier die Herkunft der Primärzutat auch dann nicht angegeben werden, wenn sie aus einem anderen Land stammt.
Auch „hergestellt/produziert/erzeugt von/für …“ – eine der Pflichtangaben auf Lebensmitteln – nennt zwar Verarbeitungsbetrieb oder -vertrieb, gilt aber nicht als Herkunftsangabe für die Rohstoffe. Diese selbst müssen in dem Fall nicht aus Österreich stammen, auch dann nicht, wenn die Angabe „Österreich“ sich in Namen oder Anschrift der Firma findet.
Auf Produkten mit rot-weiß-roten Fahnen müssen die Primärzutaten angegeben werden, wenn sie einen anderen Ursprung haben. Von dieser Regel ausgenommen sind eingetragene Marken, die eine österreichische Fahne im Produktnamen enthalten („Wort-Bild-Marke“). Sie können nicht-österreichische Primärzutaten enthalten, ohne darauf hinweisen zu müssen. Auch geschützte geografische Angaben, die zum Beispiel die Herkunft aus Tirol vermuten lassen („Tiroler Speck“), garantieren nicht, dass die Zutaten von dort stammen. Eine Verpflichtung, hier die Herkunft des verwendeten Fleisches zu nennen, gibt es nicht.
Sind Lebensmittel mit dem rot-weiß-roten AMA-Gütesiegel ausnahmslos aus Österreich?
Wesentliche Punkte bezüglich der Herkunft sind geregelt. Fleisch darf nur das rot-weiß-rote AMA-Gütesiegel tragen, wenn die Tiere in Österreich geboren, gemästet, geschlachtet und zerlegt wurden. Milchkühe müssen auf österreichischen Bauernhöfen leben und dort gemolken werden. Die Milch muss in einer heimischen Molkerei verarbeitet worden sein. Eier werden auf einem heimischen Bauernhof gelegt und gestempelt und in einer österreichischen Packstelle sortiert und verpackt. Obst, Gemüse und Erdäpfel werden auf heimischen Feldern, in heimischen Obstgärten oder Glashäusern gezogen.
Das alles garantiert das rot-weiß-rote AMA-Gütesiegel. Es gibt auch Bereiche, die es nicht abdeckt. So müssen beispielsweise die Elterntiere österreichischer Masthühner nicht in Österreich leben. Zutaten wie Bananen oder Erdbeeren im Fruchtjoghurt müssen nicht aus Österreich sein, wenn sie nicht mehr als ein Drittel des Endproduktes ausmachen und nicht in ausreichender Menge und/oder Qualität aus Österreich verfügbar sind. Die Herkunft von Torf, ein wichtiges Material bei der Herstellung von Pflanzwürfeln für Gemüse-Jungpflanzen, ist nicht geregelt.
Birgit Beck vom Verein für Konsumenteninformation sagt: “Wir haben nichts Besseres, wenn es um die Herkunft geht.” Ein wesentliches Kriterium für die Bewertung eines Gütezeichens ist für sie die externe Kontrolle, also dass die Einhaltung der Richtlinien von unabhängigen Kontrollstellen überprüft wird. “Das ist beim AMA-Gütesiegel der Fall”, so Beck. Gütezeichen, die Unternehmen selbst entwerfen und auch noch selbst kontrollieren, sieht sie kritisch.
Regelt das AMA-Gütesiegel auch die Herkunft von Futtermitteln?
Zum Großteil. Tierprodukte, die mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnet sind, müssen die Kriterien des “pastus+” erfüllen. Das ist jene AMA-Richtlinie, die das Tierfutter betrifft. Der Großteil der Futtermittel muss vom eigenen Hof stammen, zum Beispiel in der Rindermast zu mindestens 75 Prozent. Werden ergänzende Futtermittel zugekauft, müssen diese qualitäts-, aber nicht herkunftszertifiziert sein.
Wofür steht AMA GENUSS REGION?
Laut AMA-Marketing steht das AMA GENUSS REGION-Siegel für „regionale Herkunft, eine hohe Produkt- und Verarbeitungsqualität, die Stärkung regionaler Versorgungs- und Wertschöpfungsketten sowie kurze Transportwege bei bäuerlichen Direktvermarktern und Manufakturen sowie die frische Zubereitung der Speisen bei Gastronomiebetrieben“. Man findet das Siegel zum Beispiel auf Speisekarten von Gasthöfen oder auf landwirtschaftlichen Produkten von Direktvermarktern (z.B. Käse, Fleischprodukte, Gemüse, Säfte, etc.). Supermärkten steht das Siegel nicht zur Verfügung. Dort kommen das AMA-Gütesiegel oder das AMA-Biosiegel zur Anwendung.
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Möchte ein Betrieb seine Produkte mit dem AMA GENUSS REGION-Siegel kennzeichnen, muss dieser die Regeln eines Qualitätsprogrammes, des sogenannten QHS-Systems, einhalten. QHS steht dabei für Qualitäts- und Herkunftssicherung. Dieses Programm garantiert unter anderem folgendes: regionale Herkunft der Rohstoffe (insbesondere die Hauptzutat muss vom Betrieb stammen), überwiegende Handarbeit durch Fachpersonal, Einhaltung der Qualitätsstandards des Österreichischen Lebensmittelhandbuchs sowie keine Verwendung von Eiern oder Eiprodukten aus Käfighaltung. Betriebe, die Nutztiere halten, müssen zudem an anerkannten Tierschutzmaßnahmen teilnehmen.
Alle Betriebe, die das AMA GENUSS REGION-Siegel verwenden möchten, werden am Anfang von einer externen Kontrollstelle überprüft. Danach kontrollieren sich die Betriebe einerseits selbst und werden risikobasiert mindestens alle vier Jahre wieder von externen Kontrollstellen kontrolliert.
Garantieren “Geschützte Ursprungsbezeichnung” und “Geschützte Geografische Angabe” die Herkunft?
Ja und zum Teil. Beide Siegel sind durch die EU geregelt. Das rot-gelbe Gütezeichen mit der Aufschrift “Geschützte Ursprungsbezeichnung” garantiert, dass ein bestimmtes Lebensmittel in einem bestimmten geografischen Gebiet erzeugt und verarbeitet wird. Beim blau-gelben Gütezeichen mit der Aufschrift “Geschützte Geografische Angabe” muss mindestens eine der Produktionsstufen – Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung – in der angegebenen Region erfolgen. Darüber hinaus regeln die beiden Gütezeichen bestimmte Eigenschaften eines Lebensmittels, die es mit einer Region verbinden. Die Gütezeichen werden pro Lebensmittel und Region eigens eingereicht und genau definiert.
Beispiele für Lebensmittel mit dem g.g.A.-Siegel sind Gailtaler Speck, Marchfeldspargel, Steirisches Kürbiskernöl, Tiroler Speck und Steirischer Kren. “Steirischer Kren g.g.A.” muss nicht in der Steiermark verarbeitet werden. Bei steirischem Kürbiskernöl können beispielsweise die Kürbiskerne auch aus bestimmen Bezirken in Niederösterreich oder dem südlichen Burgenland stammen. Wurstprodukte mit dem blau-gelben g.g.A.-Gütezeichen müssen nicht zwingend aus Fleisch aus der Region bzw. aus demselben Land hergestellt werden. Woher die Rohstoffe genau stammen, kann beim g.g.A.-Zeichen für Konsumentinnen und Konsumenten also unklar bleiben. Die Herkunft der Rohstoffe kann allerdings im Detail im EU-Register bei jedem g.g.A. geschützten Produkt nachgelesen werden.
Mit dem g.U.-Zeichen sind in Österreich folgende Lebensmittel gekennzeichnet: Gailtaler Almkäse, Ennstaler Steirerkas Pöllauer Hirschbirne, Steirische Käferbohnen, Tiroler Almkäse/Alpkäse, Tiroler Bergkäse, Tiroler Graukäse, Vorarlberger Alpkäse, Vorarlberger Bergkäse, Wachauer Marille und Waldviertler Graumohn. Trägt zum Beispiel ein Käse das g.U.-Zeichen, wird die Milch in der angegebenen Region erzeugt und die Verarbeitung erfolgte in derselben Region.
Darüber hinaus gibt es noch ein drittes EU-Gütezeichen. Dieses ist blau-gelb und hat die Aufschrift “Garantiert traditionelle Spezialität”. Es bezieht sich nicht auf bestimmte Regionen. Lebensmittel, die eine besondere Eigenschaft aufweisen, die andere gleichartige Lebensmittel derselben Kategorie nicht besitzen, und die eng mit der jeweiligen Spezifikation verbunden sind, können dieses Zeichen erhalten. Ein Beispiel dafür ist die Heumilch.
> KREN: Krenland Steiermark
> MILCH: Heu-, Wiesen- und Weidemilch
Was sagt das Identitätskennzeichen über die Herkunft aus?
Das Länderkürzel des Identitäts- bzw. Genusstauglichkeitskennzeichen gibt jenes Land an, in dem das Produkt zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde, etwa „AT“ für Österreich. In der zweiten Zeile ist die Betriebsnummer des zuletzt bearbeitenden oder verpackenden Unternehmens vermerkt. Das Kürzel EG bedeutet, dass es sich dabei um einen Betrieb der Europäischen Gemeinschaft handelt. Mit der Angabe des Zeichens wird lediglich bestätigt, dass der angegebene Betrieb nach EU-Hygienestandards gearbeitet hat, und es sich somit um ein hygienisch einwandfreies Produkt handelt.
Das Identitätskennzeichen ist bei tierischen Lebensmitteln verpflichtend, sagt aber nichts über die Herkunft der Rohstoffe, etwa Fleisch oder Milch, aus. Auch bei verarbeiteten Lebensmitteln, deren Basisrohstoff tierisch ist – etwa Fruchtjoghurt – und bei Lebensmitteln, die zu mehr als der Hälfte aus tierischen Zutaten bestehen, ist das Kennzeichen anzubringen.
Beim VKI fragten immer wieder Konsumenten nach, warum auf der Butter einer heimischen Molkerei ein deutsches Identitätskennzeichen abgebildet ist und ob deswegen deutsche Milch in der Butter einer österreichischen Marke steckt. Tatsächlich erfolgte nur die Verarbeitung in Deutschland, die Milch stammte aus Österreich. Umgekehrt bedeutet ein österreichisches Identitätskennzeichen nicht automatisch, dass heimische Rohstoffe verwendet wurden.
Sagt der „Strichcode“ (EAN-Code) etwas über die Herkunft aus?
Der sogenannte EAN-Code (Europäische Artikel-Nummer) dient weltweit zur eindeutigen Kennzeichnung einer Ware für Produzenten, Lieferanten und Händler. Die ersten zwei bis drei Ziffern weisen den Ländercode für das Land aus, in dem das herstellende Unternehmen registriert ist. Die Ziffern 900-919 stehen beispielsweise für Österreich.
Der Code sagt allerdings nichts über die Herkunft der Rohstoffe aus: Herstellerinnen und Hersteller können zwar in Österreich registriert sein, aber trotzdem das Produkt aus Italien importieren oder in Deutschland produzieren und zudem aus Zutaten herstellen, die von woanders herkommen.
Was sagt das Austria Gütezeichen aus?
Das Austria Gütezeichen wird für Lebensmittel verliehen, bei denen alle Bearbeitungs- und Verarbeitungsschritte in Österreich erfolgt sind, und dessen „wertbestimmende, landwirtschaftliche Rohstoffe“ zur Gänze aus Österreich stammen. Die Senfkörner eines mit diesem Gütezeichen versehenen Senfs dürfen also ausschließlich aus Österreich stammen. Bei verarbeiteten Lebensmitteln gilt für Rohstoffe, die nicht in Österreich herstellbar sind (zum Beispiel gewisse Gewürze), eine zugelassene Toleranzmenge von maximal einem Drittel. Die Kennzeichnung mit dem Austria Gütezeichen erfolgt durch die ÖQA (Österreichische Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualität) und ist auf Lebensmitteln – im Vergleich zum AMA-Gütesiegel – nicht sehr weit verbreitet.
Bio, Tierwohl und Sozialstandards
Regelt Bio Sozialstandards bei Importen?
Gilt für importierte Bio-Lebensmittel die gleiche Bio-Regelung?
Was bedeutet “EU-Landwirtschaft/Nicht-EU-Landwirtschaft” auf der Verpackung von Bio-Produkten?
Welche Tierschutz-Label gibt es und was sagen sie aus?
Gibt es bei Lebensmittel-Importen Regelungen bezüglich Tierwohl und Sozialstandards?
Regelt Bio Sozialstandards bei Importen?
Nein. Das grün-weiße europäische Bio-Zeichen und die damit verbundene Regelung für Bio-Produkte beziehen sich nicht auf Sozialstandards und regelt diese nicht über gesetzliche Mindeststandards des jeweiligen Herkunftslandes hinaus. Werden Bio-Lebensmittel mit einem Zeichen wie “Fairtrade” gekennzeichnet, müssen bei der Herstellung die Fairtrade-Standards eingehalten werden. “Fairtrade” kann sowohl konventionelle als auch biologisch erzeugte Lebensmittel aus Drittländern kennzeichnen, wenn diese alle Fairtrade-Standards einhalten.
Detailliert geregelt sind Arbeitsbedingungen und Mindestpreise für die Lebensmittel-Erzeuger und ihre Mitarbeiter, zusätzlich müssen die Fairtrade-Lizenznehmer diverse Umweltauflagen erfüllen. Fairtrade fördert zudem Kleinbauern-Kooperativen, quasi Erzeugerorganisationen, um deren Position am internationalen Markt zu verstärken. Diese bekommen eine Prämie, “über deren Verwendung sie demokratisch entscheiden, und die in die Gemeinschaft investiert werden muss”, wie es auf der Fairtrade-Webseite heißt.
Gilt für importierte Bio-Lebensmittel die gleiche Bio-Regelung?
Zumindest gilt eine gleichwertige Regelung wie für Bio-Landwirtschaft in der EU. Bio-Lebensmittel aus Drittländern müssen gemäß der Vorgaben der EU-Bio-Verordnung produziert worden sein. Die Bio-Regelung in einer Reihe von Ländern ist von der EU anerkannt. Das betrifft unter anderem Argentinien, Australien, Indien, Israel, Kanada, Neuseeland, die Schweiz, Tunesien und die USA. Importe von anderen Drittländern müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Anerkannte Kontrollen gibt es im Herkunftsland und im Bestimmungsland. Sebastian Theissing-Matei von Greenpeace meint, das Kontrollsystem sei streng und funktioniere: “Es gibt keine Hinweise für Bio-Betrug im großen Stil.” Bei der Einfuhr nach Österreich werden wie bei konventionellen Lebensmitteln Pestizidrückstände überprüft. Für Bio-Lebensmittel aus dem Ausland gilt die gleiche Toleranz (quasi Null) wie für heimische Bio-Lebensmittel. Nationale Bio-Vorgaben und Richtlinien von Bio-Verbänden wie Bio Austria gelten für Bio-Importe nicht.
Was bedeutet “EU-Landwirtschaft/Nicht-EU-Landwirtschaft” auf der Verpackung von Bio-Produkten?
Kommen die Zutaten eines Bio-Produktes zum Teil aus EU-Ländern und zum Teil aus Drittländern, muss das EU-Bio-Siegel mit dieser Herkunftsangabe gekennzeichnet sein. Nur wenn ein Bio-Produkt ausschließlich aus der EU kommt, darf es nur mit “EU-Landwirtschaft” gekennzeichnet sein. Wenn alle Zutaten aus einem einzigen Land kommen, darf zum Beispiel “Österreich Landwirtschaft”, “Italien Landwirtschaft” oder “Argentinien Landwirtschaft” unter dem EU-Bio-Logo stehen.
Welche Tierwohl-Labels gibt es und was sagen sie aus?
Der Begriff „Tierwohl“ ist nicht einheitlich rechtlich definiert und schreibt keine einzuhaltenden Standards vor. Dennoch führt fast jede Handelskette eine eigene Tierwohlmarke wie etwa „Fair zum Tier“, „Fairhof“ oder „TANN Schau drauf“. Auch die AMA vergibt ein „Mehr Tierwohl“-Siegel. Dazu kommen synonyme Begriffe wie „artgerecht“, „tiergerecht“ oder „Tierschutz“. Für Konsumentinnen und Konsumenten ist nicht klar ersichtlich, wie sich die einzelnen Siegel unterscheiden und welche konkrete Form von Tierwohl sich dahinter verbirgt.
Neben den Handelsketten vergeben auch Vereine, die sich im Tierschutz engagieren, Tierwohlsiegel.
Gesellschaft! Zukunft! Tierwohl! etwa bewertet verbessertes und gutes Tierwohl in der konventionellen Landwirtschaft sowie kontrolliertes Tierwohl in der Bio- Landwirtschaft.
Auch die AMA hat ein eigenes Tierwohlprogramm. In der Schweinehaltung wird hier neben dem Basis-Modul zwischen zwei Mehr-Tierwohl-Stufen unterschieden: Produziert ein Betrieb auf der Stufe "Gut", so haben die Tiere unter anderem um 60 % mehr Platz sowie eine eingestreute Liegefläche. Die Stufe "Sehr gut" bedeutet 100 % mehr Platz für die Tiere und zusätzlich einen Auslauf oder Außenklimabereich.
Trotz unterschiedlicher Definitionen des Begriffs „Tierwohl“ haben sämtliche Eigenmarken und Auszeichnungen gemeinsam, dass sie im Vergleich zu den gesetzlichen Mindeststandards bessere Haltungs- und Produktionsbedingungen kennzeichnen.
Gibt es bei Lebensmittel-Importen Regelungen bezüglich Tierwohl und Sozialstandards?
Nein. Weder Tierwohl noch Sozialstandards sind nach EU- oder österreichischem Recht bei Importen aus Nicht-EU-Ländern geregelt. Für die Produktion gelten Tierschutzgesetz und Arbeitsrecht im Herkunftsland, wie uns das Gesundheitsministerium bestätigt. Importieren wir Lebensmittel aus Drittländern, besteht die Möglichkeit, dass Sozial- und Umweltstandards sowie Tierwohl und -gesundheit teilweise nicht geregelt sind oder kontrolliert werden. Diverse Zeichen wie “Fairtrade” regeln in unterschiedlichem Ausmaß Sozial- und Umweltstandards. Für Lebensmittel aus EU-Ländern gelten die Mindeststandards der EU oder ein nationales Gesetz, dass nicht weniger streng sein darf als die EU-Vorgaben.
Heißt in der Praxis am Beispiel Hühnerfleisch: Brasilianisches Hühnerfleisch, egal ob ungekennzeichnet in Fertigprodukten oder als Frischfleisch importiert, muss in Brasilien so hergestellt werden, wie es das brasilianische Recht verlangt. Österreich hat darauf keinen Einfluss. Kommt das Hühnerfleisch aus Ungarn, gilt EU-Recht. Dieses schreibt beispielsweise vor, dass maximal 42 Kilo Hühner pro Quadratmeter stehen dürfen. Kommt das Huhn aus Österreich, gilt die in diesem Fall strengere österreichische Tierhaltungsverordnung, die maximal 30 Kilo Hühner pro Quadratmeter erlaubt. Bio-Regelungen gelten hingegen auch für Ware aus anderen EU-Ländern und Drittländern.
Auch arbeitsrechtliche Punkte wie Mindestlöhne sind EU-weit alles andere als einheitlich geregelt. Österreichische Bauern müssen Saisonarbeitern wesentlich höhere Bruttolöhne zahlen als in anderen EU-Ländern, von den meisten Drittländern ganz zu schweigen. Das ist in der Bio-Landwirtschaft nicht anders.
Welche sind die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene?
Was Verbraucherinnen und Verbraucher bis 2014 oft nur auf Nachfrage erfahren haben, ist seither Pflicht: Die Auskunft über das allergene Potenzial von Lebensmitteln, auch bekannt als verpflichtende Allergenkennzeichnung. Jene 14 Stoffe oder Erzeugnisse, die als häufigste Auslöser von Nahrungsmittelallergien und -unverträglichkeiten gelten, müssen auf verpackten und unverpackten Lebensmitteln angegeben werden.
Bei verpackten Lebensmitteln erfolgt dies meist durch Hervorhebung in der Zutatenliste. Bei unverpackten Lebensmitteln, in der Gemeinschaftsverpflegung (zum Beispiel in Kantinen in Krankenhäusern oder in Schulen) und in der Gastronomie gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kennzeichnung: Hier kann die Angabe entweder schriftlich – etwa mittels gängigem Buchstaben-Code in der Speisekarte oder als Aushang im Lokal – oder durch geschultes Personal auch mündlich erfolgen.
Bei den 14 Hauptallergenen handelt es sich um:
- Glutenhaltiges Getreide und daraus gewonnene Erzeugnisse (A)
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse (B)
- Eier von Geflügel und daraus gewonnene Erzeugnisse (C)
- Fisch und daraus gewonnene Erzeugnisse; Ausnahme: Fischgelatine (D)
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse (E)
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse (F)
- Milch von Säugetieren und Milcherzeugnisse inkl. Laktose (G)
- Schalenfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse (H)
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse (L)
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse (M)
- Sesam-Samen und daraus gewonnene Erzeugnisse (N)
- Schwefeldioxid und Sulfite (O)
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse (P)
- Weichtiere wie Schnecken, Muscheln, Tintenfische und daraus gewonnenen Erzeugnisse (R)
Was sagt die Allergenspurenkennzeichnung aus?
„Kann Spuren von … enthalten“: Der Hinweis, dass Stoffe oder Erzeugnisse in Lebensmitteln vorhanden sein können, die dort nicht erwartbar sind, findet sich etwa auf Schokolade, Backwaren, Fertigprodukten, Saucen oder Gewürzen. Während die Allergenkennzeichnung bei Zutaten, die dem Produkt absichtlich zugegeben werden, verpflichtend ist, versehen Herstellerinnen und Hersteller ihre Erzeugnisse oft freiwillig mit einem entsprechenden Hinweis. Sie weisen damit darauf hin, dass ihr Produkt während der Herstellung im Betrieb mit Stoffen in Berührung gekommen sein kann, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Schließlich können Kreuzkontaminationen nicht nur zu gesundheitlichen Schäden bei Konsumentinnen und Konsumenten führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen für die Hersteller nach sich ziehen. Eine lange Liste möglicher Allergenspuren kann allerdings zu Verunsicherung bei Konsumentinnen und Konsumenten führen. Prinzipiell haben Hersteller und Herstellerinnen dafür zu sorgen, dass eine Kreuzkontamination ihrer Produkte so weit als möglich vermieden wird.
Wann muss die Menge einer bestimmten Zutat angegeben werden?
Manche Zutaten müssen mengenmäßig angegeben werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Zutat im Produktnamen vorkommt, wie etwa die Erdbeeren bei einem Erdbeer-Joghurt, oder wenn Bilder der Zutat auf der Verpackung abgebildet sind. Ist zum Beispiel ein Honiglöffel auf dem Joghurtbecher zu sehen, muss die Menge des Honigs angegeben werden.
Die Angabe hat in Prozent zu erfolgen, entweder in der Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels, in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Zutatenliste. In der Fachsprache wird dies als QUID-Richtlinie bezeichnet und steht für Quantitative Ingredient Declaration.
Wofür steht das V-Label?
Das internationale V-Label ist eine Zertifizierung für vegane und vegetarische Produkte und verhilft Konsumentinnen und Konsumenten so zu mehr Orientierung beim Einkauf. Das Siegel wird als rundes Label mit „V“ in der Mitte dargestellt. Es trägt zudem entweder den Zusatz „vegetarisch“ oder „vegan“. Das Gütesiegel wird in Österreich von der Veganen Gesellschaft vergeben und existiert seit 1996. Nicht immer sind allerdings Lebensmittel, die den Kriterien vegan oder vegetarisch entsprechen, auch als solche gekennzeichnet.
Vegetarisch laut V-Label bedeutet, dass keine Produkte verwendet werden dürfen, die aus Tieren oder Tierbestandteilen hergestellt wurden. Auch während aller Produktions- und Verarbeitungsstufen muss auf deren Einsatz verzichtet werden. Es darf etwa keine Gelatine zur Klärung bei der Essigproduktion oder kein Zucker, der mit Tierkohle gebleicht wurde, verwendet werden. Tierische Erzeugnisse von lebenden Tieren wie zum Beispiel Milch oder Eier dürfen enthalten sein. Eier aus Käfighaltung oder aus Haltung in ausgestalteten Käfigen dürfen jedoch keine Zutat des Produktes darstellen, ebenso keine gentechnisch veränderten Zutaten.
Vegan laut V-Label bedeutet, dass ebenfalls keine Produkte aus Tieren und keine Tierbestandteile verwendet werden dürfen, hinzu kommt der Verzicht auf tierische Erzeugnisse von lebenden Tieren. Somit darf ein Produkt mit V-Label „Vegan“ auch folgende Zutaten nicht enthalten: Eier, Honig, Milcherzeugnisse, tierisches Wachs, sowie Farb-, Träger- und Hilfsstoffe aus tierischen Produkten von lebenden Tieren. Während der Verarbeitungsschritte muss ebenfalls auf deren Einsatz verzichtet werden, so kann Eiklar zum Beispiel nicht zur Klärung von Wein verwendet werden.
Wie können glutenfreie Lebensmittel gekennzeichnet werden?
Gluten ist ein Eiweiß, das in Getreidesorten wie Weizen, Dinkel, Roggen oder Urgetreide vorkommt. Menschen, die an einer Glutenunverträglichkeit leiden – auch bekannt als Zöliakie – müssen darauf achten, nur glutenfreie Lebensmittel zu sich zu nehmen.
Das international anerkannte „Glutenfrei-Symbol “ garantiert, dass der Gehalt an Gluten unter dem Grenzwert für glutenfreie Produkte liegt. Du erkennst es an einer durchgestrichenen Ähre, die darunter ein Länderkennzeichen und eine Codenummer trägt. Produkte mit diesem Symbol erfüllen die Produktionsstandards des europäischen Verbands der Zöliakie Gesellschaft. Die zertifizierten Herstellerinnen und Hersteller werden regelmäßig extern überprüft.
Steht auf einer Verpackung nur der Verweis „glutenfrei“ ohne das offizielle Siegel aufzuweisen, bedeutet das zwar per Gesetz, dass der Glutengehalt bei unter 20 Milligramm pro Kilo liegt. Allerdings ist es für Konsumentinnen und Konsumenten unklar, ob, wie oft und mit welcher Methode das Produkt überprüft und analysiert wird.
Menschen mit Zöliakie sollten generell darauf achten, vor allem bei Getreideprodukten auf das internationale Glutenfrei-Symbol zu achten. Denn auch von Natur aus glutenfreie Getreideprodukte wie zum Beispiel Polenta, Buchweizenmehl oder Hirseflocken können bei der Verarbeitung mit Gluten verunreinigt worden sein. Wer nicht zu den Zöliakie-Patientinnen und -Patienten zählt und keine andere Unverträglichkeit wie zum Beispiel eine Weizensensitivität aufweist, dem bringt der Griff zu glutenfreien Produkten allerdings keinen gesundheitlichen Vorteil.
> Erfahre mehr zum Thema Gluten in unserem Video-Format WTFAQ.
Wie können laktosefreie Produkte ausgelobt werden?
Milchzucker, also Laktose, kommt in tierischer Milch und Milchprodukten vor. Enthält ein Produkt weniger als 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter, darf es als „laktosefrei“ gekennzeichnet werden. Es gibt kein offizielles, einheitliches Siegel für laktosefreie Produkte, Herstellerinnen und Hersteller kreieren oft ihre eigenen Symbole wie zum Beispiel ein durchgestrichenes Milchglas.
„Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“ sind ein kennzeichnungspflichtiges Allergen. Deshalb sollte auf der Verpackung klar erkennbar sein, falls einem Produkt eine laktosehaltige Zutat zugegeben wurde. Für Menschen ohne Unverträglichkeit bieten laktosefreie Produkte keinen gesundheitlichen Vorteil.
Gentechnik
Gelten Höchstwerte für Pestizidrückstände auch für Lebensmittel aus Drittländern?
Muss Gentechnik immer gekennzeichnet sein?
Sind Bio-Lebensmittel immer gentechnikfrei?
Müssen neue Züchtungsmethoden wie CRISPR/Cas9 gekennzeichnet sein?
Steht das AMA-Gütesiegel ausnahmslos für Gentechnikfrei?
Gelten Höchstwerte für Pestizidrückstände auch für Lebensmittel aus Drittländern?
Ja. In Lebensmitteln aus anderen EU-Ländern und Drittländern dürfen genauso viele bzw. wenige Rückstände chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel enthalten sein wie in Lebensmitteln aus Österreich. Auf den Schutz von Menschen und Umwelt bei der Anwendung der Pestizide im Herkunftsland hat die Gesetzgebung importierender Länder hingegen keinen Einfluss.
> HINTERGRÜNDE: Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
Muss Gentechnik immer gekennzeichnet sein?
Nein, nur wenn Lebensmittel direkt gentechnisch verändert sind. Dann müsste jede betroffene Zutat mit einem entsprechenden Vermerk versehen sein. Lebensmittel, die aus gentechnisch veränderten Pflanzen bestehen, verkauft der österreichische Lebensmitteleinzelhandel ohnehin nicht. Dabei wäre das mit entsprechender Kennzeichnung gar nicht illegal. Der Verkauf von gentechnisch veränderten Pflanzen ist in Österreich nicht verboten, der Anbau schon.
“Eine große Lücke in der Kennzeichnung besteht (...) bei tierischen Produkten.”
Sebastian Theissing-Matei, Greenpeace Österreich
Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermittel gefüttert wurden, müssen nicht gekennzeichnet sein. “Eine große Lücke in der Kennzeichnung besteht (...) bei tierischen Produkten”, sagt Sebastian Theissing-Matei, Landwirtschaftsexperte von Greenpeace Österreich. Viele Konsumenten würden Gentechnik ablehnen. Dennoch würden pro Jahr 350.000 Tonnen gentechnisch verändertes Soja nach Österreich importiert. Birgit Beck vom VKI sagt: “Gerade beim Fleisch kann man Gentechnik (in Futtermitteln, Anm.) gut verstecken, weil ich es nicht kennzeichnen muss.”
Theissing-Matei verweist auf ganze Branchen, die in Österreich auf gentechnikfreie Fütterung umgestellt haben: “Dass es auch anders geht, zeigt die österreichische Milchwirtschaft, die schon seit 2010 auf gentechnikfreie Fütterung setzt”. Außerdem erwähnt er die Umstellung der heimischen Eier- und Hühnerfleischproduzenten auf Gentechnikfrei. Ende Juli 2017 haben sich auch die Putenfleischproduzenten auf gentechnikfreie Fütterung in Österreich geeinigt. Für Rind- und Schweinefleisch gibt es eine solche Einigung noch nicht. Gentechnikfreies Soja ist wesentlich teurer als gentechnisch verändertes - ein Kostenaufwand, der auf heiß umkämpften Lebensmittelmärkten erst gedeckt werden muss.
Wird ein Lebensmittel als “gentechnikfrei” gekennzeichnet, muss das auch auf die Futtermittel zutreffen. Dafür gibt es das grün-weiße Zeichen “Ohne Gentechnik hergestellt”, das die Gentechnikfreiheit von pflanzlichen und tierischen Produkten garantiert.
Sind Bio-Lebensmittel immer gentechnikfrei?
Ja, Bio-Lebensmittel müssen immer gentechnikfrei hergestellt sein. Manche Verarbeiter kennzeichnen Bio-Produkte dennoch mit dem Kontrollzeichen der ARGE Gentechnik-frei, andere verzichten darauf. Egal ob mit oder ohne Zeichen, Bio-Produkte sind immer gentechnikfrei, Bio-Tiere werden immer gentechnikfrei gefüttert.
Müssen neue Züchtungsmethoden wie CRISPR/Cas9 gekennzeichnet sein?
Grundsätzlich ja. Der Europäische Gerichtshof hat Ende Juli 2018 entschieden, dass auch neue Züchtungsmethoden dem Gentechnikgesetz unterliegen und damit gekennzeichnet werden müssen. Methoden wie CRISPR/Cas9 ermöglichen eine präzisere und einfachere genetische Veränderung von Organismen als die klassische Gentechnik. Die Gene können verändert werden ohne fremde DNA einzubringen. Das kann allerdings am Organismus nicht nachgewiesen werden, was eine Kontrolle unmöglich machen könnte.
> Hintergrundbericht: Die Genschere
> BLOG: Gentechnik: Müssen wir umdenken?
Steht das AMA-Gütesiegel ausnahmslos für Gentechnikfrei?
Nein, nicht ausnahmslos. Bestandteile von Produkten mit dem AMA-Gütesiegel dürfen nicht direkt gentechnisch verändert sein. Das AMA-Gütesiegel schreibt außerdem vor, dass Legehennen, Mastgeflügel und Milchkühe gentechnikfrei gefüttert werden. Bei Schweine- und Rindfleisch ist eine gentechnikfreie Fütterung in den AMA-Richtlinien nicht vorgeschrieben. Manuela Schürr von der AMA weist auf ein freiwilliges Modul für gentechnikfreie Fütterung hin.
“Wir hoffen, dass sich dieses Programm (das Modul gentechnikfreie Fütterung, Anm.) gut am Markt - wenn auch als Nische - etablieren kann und sich immer mehr Konsumenten bewusst für diese Produkte entscheiden - auch wenn diese etwas teurer sind.”
Manuela Schürr, Leiterin Unternehmenskommunikation AgrarMarkt Austria
Wie kann man sich bei all den Siegeln beim Kauf von Lebensmitten noch orientieren?
Um genau zu wissen, welches Siegel was aussagt und was offen lässt, empfiehlt sich ein Blick auf die Webseite des VKI. Dort hat der Verein alle bei uns gängigen Lebensmittelgütezeichen aufgelistet und bewertet. Es gibt Siegel, die vom Staat oder von der EU vergeben werden. Zudem kommt eine Vielzahl von Siegeln, die private Lebensmittel-Produzenten und -Händler, Interessensvertreter, Bio-Verbände oder Non-Profit-Organisationen vergeben. Als Qualitätskriterium für Siegel nennt Birgit Beck die externe Kontrolle durch unabhängige Kontrollstellen. Diese werden bei staatlichen oder EU-Siegeln auf jeden Fall durchgeführt, auch bei vielen weiteren Siegeln.
Was soll man als Konsument beim Lebensmittel-Kauf beachten, um sich nicht täuschen zu lassen?
Fragen wir Birgit Beck vom VKI. “Mein Tipp an die Konsumenten ist zuerst immer, die Packung umzudrehen. Das ist das Wichtigste. Also nicht auf Werbeversprechungen und schöne Bilder reinfallen, sondern Angaben wie die Zutatenliste lesen”, empfiehlt sie.
Ist man sich beim Kauf von Lebensmitteln, egal, ob im Lebensmitteleinzelhandel, bei Direktvermarktern oder in der Gastronomie, nicht sicher, woher das Produkt kommt und wie es produziert wurde, lohnt es sich nachzufragen.
Autoren: Martin Pötz, Marlene Klotz
Aktualisierung: Karina Essmeister, Luisa Fohn, Katharina Schubert
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Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Lebensmittelkennzeichnung
AGES, Lebensmittelkennzeichnung
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
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AMA-Futtermittel-Richtline “pastus+”
Serviceverein für geschützte Herkunftsbezeichnungen in Österreich
Europäische Kommission, EU-Bio-Logo und Kennzeichnung
“Fairtrade”-Standards